Nach dem Polizeikessel vor dem Heilbronner Hauptbahnhof am 1.5. 2011, der bis zu elf Stunden dauerte und mit „erkennungsdienstlicher Behandlung“ aller Eingekesselten endete, gab es zwei Gruppen von Betroffenen. Die einen bekamen Post und wurden irgendwelcher Delikte beschuldigt (z.B. „Widerstand gegen die Staatsgewalt“). Andere waren an diesem Tag einfach „nur so“ ihres Demonstrationsrechts und ihrer Freiheit beraubt und in vielen Fällen sogar am Aufsuchen der Toilette gehindert worden Zu dieser Gruppe gehörten überwiegend Angereiste von außerhalb Heilbronns. Wir fanden uns zusammen im „Arbeitskreis Kesselklage“, der sich regelmäßig in Stuttgart traf und um eine politische und juristische „Aufarbeitung“ bemühte. Beides sollte Hand in Hand gehen.
Das juristische Vorgehen war für die beiden Gruppen – „Beschuldigte“ und „Nicht-Beschuldigte“ – völlig unterschiedlich. Wer „beschuldigt“ war, konnte versuchen, entweder mit einem Bußgeld aus der Sache heraus zu kommen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder vor dem Amtsgericht Heilbronn einen Freispruch zu erwirken. Dabei müssen die Fristen, die in den Rechtsmittelbelehrungen genannt sind, unbedingt beachtet werden. In solchen Fällen waren Beweismittel und Zeugen für konkrete Vorfälle hilfreich, auf die sich die jeweils erhobenen Vorwürfe stützten.
Was aber konnten die „Nicht-Beschuldigten“ auf der rechtlichen Schiene tun? Der juristische Weg nennt sich „Fortsetzungsfeststellungsklage“. Zuständig waren in diesem Fall: das Verwaltungsgericht Stuttgart in 1. Instanz, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Sitz in Mannheim, als 2. Instanz. Einzelne Betroffene konnten innerhalb eines Jahres (!) Klage erheben, dass ein bestimmtes staatliches Organ (in diesem Fall: die Polizei) ein bestimmtes Vorgehen nicht „fortsetzt“. Fünf Betroffene aus dem Raum Stuttgart und aus Karlsruhe taten das, vertreten durch zwei verschiedene Anwälte (aus Esslingen und Karlsruhe). Es waren Einzelklagen – eine sogenannte „Sammelklage“ gibt es hier nicht. Der „Eintrittspreis“ beträgt pro Person über 360 Euro Gerichtskosten, die im Voraus bezahlt werden müssen. Und Anwälte arbeiten natürlich nicht umsonst. Ihre Honorare richten sich nach einer Gebührenordnung, sie sich am „Streitwert“ bemisst, den das Gericht festsetzt.
Während in anderen Fällen (z.B. Ulm 2009) solche Klagen gegen Polizeikessel gewonnen wurden, gingen sie in diesem Fall verloren. Zwei der fünf Kläger gingen noch in die 2. Instanz und wurden auch dort abgewiesen. Ganz beendet ist das Verfahren allerdings noch nicht. Mit der „erkennungsdienstlichen Behandlung“ am Ende des Heilbronner Kessels wird sich noch das Heilbronner Amtsgericht befassen. Die „Erfassten“ haben sich nicht das Geringste zuschulden kommen lassen, aber trotzdem ist es überhaupt nicht sicher, dass – wie behauptet – ihre sämtlichen Daten gelöscht wurden und nicht doch noch jahrelang in polizeilichen und geheimdienstlichen Systemen gespeichert sind.
Der Karlsruher Rechtsanwalt Wolfram Treiber hat eine ausführliche juristische Einschätzung der Kesselklagen veröffentlicht: „Vom Polizeikessel in den Polizeicomputer“, in dem Buch von Jörg Lang (Hrsg.): Politische Justiz in unserem Land. Stuttgart: Peter Grohmann-Verlag 2013, ISBN 978-3-944137-35-3. Er arbeitet heraus, dass das Versammlungsrecht ein Grundrecht ist, das jedem „allgemeinen Polizeirecht“ vorgeht. Im Widerspruch zu anderen Urteilen und „skandalöserweise“, schreibt er, seien die Klagen in Stuttgart abgewiesen worden. „Obwohl die Rechtswidrigkeit des Heilbronner Kessels klar auf der Hand lag, machte sich das Verwaltungsgericht die Argumentation … zu eigen, wonach es sich um gar keinen Polizeikessel gehandelt habe (!)“. Wir möchten diesen Beitrag zur Lektüre empfehlen und Folgendes aus eigenem Erleben hinzufügen:
Die Planer des Heilbronner Polizeieinsatzes dachten offenbar nicht in solchen Kategorien wie „Grundrechte“ und „Verfassungsgebote“ (zum Beispiel zum Charakter des 1. Mai – wonach der Naziaufmarsch unbedingt hätte verboten und verhindert werden müssen). Gerichte leben auch in einer anderen Welt, denken anders und stellen andere Fragen als die Betroffenen eines Polizeikessels. Es ist sehr mühsam und bedarf sorgfältiger Vorbereitung und präziser anwaltlicher Beratung, wenn man erreichen will, dass wirklich diejenigen Fragen zur Entscheidung kommen, auf die es ankommt: ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig (an den Grundrechten und der Verfassung orientiert) und verhältnismäßig war. Nicht „Massenklagen“ und Zeugenaussagen sind sinnvoll, wo dann alle möglichen Sachverhalte vermischt und durcheinander geworfen werden, sondern eher ein exemplarischer Einzelfall, an dem sich das Unverhältnismäßige des Polizeieinsatzes präzise herausarbeiten lässt.
Die Juristen der Gegenseite haben große Übung darin, Gerichten eine Märchenwelt aufzutischen, die wenig mit dem zu tun hat, was die Betroffenen erlebten, und Nebelkerzen zu werfen. Aus detaillierten Beschreibungen, die wir liefern, suchen sie sich das heraus, was ihre Märchenwelt plausibel erscheinen lässt. Manche Gerichte greifen das bereitwillig auf. Tatsächlich haben die Gerichte in solchen Verfahren wie unserem einen großen Spielraum, um die Darstellung zu glauben und ihrem Urteil zugrunde zu legen, die sie glauben wollen. Rechtlich ist dem dann nur schwer oder gar nicht beizukommen..
Der von uns in und vor dem Bahnhof von Heilbronn erlebte 1. Mai 2011 wurde rechtlich in vier Etappen eingeteilt:
(a) Das Geschehen auf dem Bahnsteig – dafür, hieß es, sei die Bundespolizei zuständig gewesen, die wir aber nicht extra verklagt hatten ; das Verwaltungsgericht erklärte sich also für unzuständig für körperliche Angriffe der Polizei auf Angereiste, die fotografisch dokumentiert sind.
(b) Das Geschehen auf dem Bahnhofsvorplatz bis 16:11 Uhr – da hätten wir uns eigentlich „unrechtmäßig“ aufgehalten (und könnten froh sein, dafür nicht belangt zu werden), behauptete die Polizei hinterher.
(c) Der „Polizeigewahrsam“, in dem wir uns ab diesem Zeitpunkt befunden hätten – die sei, hieß es, von einem diensthabenden Amtsrichter nach Aktenlage angeordnet worden.
(d) Die „erkennungsdienstliche Behandlung“ am Schluss – diese habe „repressiven“ Charakter gehabt, also dazu gedient, „mögliche Straftaten aufzuklären“ – und wenn man dagegen juristisch vorgehen wolle, sei das Amtsgericht Heilbronn zuständig. Nur bei „präventiven“ Maßnahmen (zur „Gefahrenabwehr“) sei das Verwaltungsgericht zuständig. Diese etwas spitzfindig anmutende Unterscheidung aus dem Polizeirecht hatten wir nicht beachtet,
So jedenfalls – mit der Zuständigkeit der Bundespolizei für den Bahnbetrieb und mit behaupteten „möglichen“ Straftaten, die es in Wirklichkeit nicht gab – erklärte sich das von uns angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart für die Etappen (a) und (d) für unzuständig. Wegen der angeblich „repressiven“ „erkennungsdienstlichen Behandlung“ läuft, wie gesagt, noch das Verfahren beim Amtsgericht Heilbronn.
Einem Kläger wurden Äußerungen, die er außerhalb des Gerichts gemacht hatte, im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in krasser Weise im Mund herumgedreht. In einem Fernsehinterview hatte er gesagt, es sei ein unmögliches Ansinnen, dass die Gegenseite in ihrem Schriftsatz geäußert hatte, die Gewerkschafter hätten sich ja einer Leibesvisitation unterziehen und dann zur DGB-Kundgebung gehen können. Das am 1. Mai! Daraus wurde konstruiert: er habe bestätigt, dass es so gewesen sei, wie die Polizei-Märchentante erzählte: nach Durchsuchung hätten alle den (angeblich gar nicht bestehenden) Kessel jederzeit verlassen können. Die Eingekesselten waren also nur aus eigenem Entschluss zu ihrem Vergnügen elf Stunden dort! Das Gericht spielte mit … Auf solche Winkelzüge muss man gefasst sein, bevor man überhaupt etwas sagt.
Die öffentliche Resonanz, die unsere Auseinandersetzung fand, haben wir auf dem Blog kesselklage.dokumentiert. Sie entsprach nicht der politischen Bedeutung, die das Verfahren hatte. Vor allem die Unterstützung aus den Gewerkschaften, deren ureigenste Anliegen am 1. Mai betroffen waren, blieb verhalten. Eine öffentliche Debatte mit deutlich vernehmbaren Stimmen gerade aus diesem Bereich wäre auch an dem Gericht nicht spurlos vorüber gegangen und hätte vielleicht zu einem anderen Ausgang geführt. Wie schaffen wir öffentlichen politischen Druck – darauf muss bei künftigen Verfahren verstärkt geachtet werden.
Nachteilig war ohne Zweifel die räumliche Trennung des AK Kesselklage und Gerichtsorts in Stuttgart vom Ort des Geschehens Heilbronn und den dortigen antifaschistischen und gewerkschaftlichen Bündnissen.
Nicht zuletzt ist alles auch eine Kostenfrage. Wer verliert, bezahlt das Verfahren. „Massenklagen“ verbieten sich in der Regel allein schon deshalb. Da unsere Heilbronner „Fortsetzungsfeststellungsklage“ aus dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz herausfiel, sprang in diesem Fall für ihre Mitglieder die VVN-BdA ein (und machte dann einen Spendenaufruf). Die Rote Hilfe übernahm – obwohl sie solche Verfahren sonst nicht unterstützt – wegen der besonderen Bedeutung in diesem konkreten Fall für die drei anderen Kläger die Kosten der ersten Instanz. Hinzu kamen weitere Spenden. Allen Spenderinnen und Spendern sei noch einmal herzlich gedankt!